Für das Sammeln und die Bearbeitung von Federn ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 43) eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Naturschutzbehörde (nach Landesrecht)  zu beantragen. Diese entscheidet im Einzelfall darüber.

Warum ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig? Nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz ist das Entnehmen und Besitzen von Federn wildlebender Arten (als ohne weiteres erkennbarer Teil von Tieren im artenschutzrechtlichen Sinne) verboten.

Um sich weiter zu informieren, kann die WISIA-online Datenbank (Artenabfrage zum Schutzstatus) sowie die Seite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) genutzt werden.

Mir wurde das Sammeln von Federn und das Anlegen einer Vergleichsfedersammlung genehmigt.